Dies entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift unabhängig von den nachträglich vorgenommenen «Rektifikationen»; die F.________ hatte so oder so keinen Einblick in die Buchhaltung der AT.________AG. Die F.________ musste und durfte sich auf die von A.________ unterschriebenen Loyalitätserklärungen verlassen. - Für den Abschluss jedes der fünfzehn anklagegegenständlichen Kaufverträge wurden hohe Beträge als Vermittlungsprovisionen, zumeist 3 bis 5% des vereinbarten Kauf- 55 preises, teilweise zusätzlich des Ankaufspreises, insgesamt ausmachend CHF 2'636'725.00, an A.