Dass es sich dabei um ein Darlehen unter Freunden handelte, das aus steuerlichen Überlegungen als Provisionszahlungen Eingang in die Buchhaltung fand, wie es die Beschuldigten fast schon verzweifelt nachträglich zu konstruieren versuchten, kann ausgeschlossen werden. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass diese Gelder – wie ursprünglich verbucht – eine Art Provisionszahlungen für den Abschluss der Geschäfte zwischen der BD.________-Gruppe und der AT.________AG darstellen. Mit der «Immogroup Schaan» sollte der Provisionsbezüger A.________ gegenüber der Buchhaltungsfirma, der Revisionsgesellschaft und weiteren Dritten vertuscht werden.