5 2 1049]). Eine effektive «Rückzahlung» sollte also nur und erst dann erfolgen, wenn die Steuerverwaltung die (bedingte) «Rückzahlung» an den Mittelsmann als hinreichenden Beleg für die «rektifizierten» Buchungen anerkennt – wenn irgendwie möglich ohne Namensnennung. Das verdeutlicht, dass es nicht darum gegangen ist, ein aufseiten der Darlehensgeberin falsch verbuchtes Darlehen zurückzuzahlen; das hätte ja einfach direkt und vorbehaltlos an die AT.________AG erfolgen können. Es sollte vielmehr der falsche Anschein bestärkt werden, dass es sich bei den ursprünglich als Provision verbuchten Zahlungen um ein Darlehen handelt.