Die von beiden Beschuldigten auch vor der Kammer aufrechterhaltene Behauptung, sie wüssten nicht, von wem die interne Vereinbarung stamme (vgl. pag. 33 173, Z. 19 ff.; pag. 33 185, Z. 11 f.), ist damit nachweislich falsch, was ihre unglaubhaften Aussagen zu diesen Vorgängen aber nochmals unterstreicht. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unter diesen Umständen die überstürzte und ungewöhnliche «Rückzahlung» nicht für, sondern gegen ein Darlehen spricht. Insgesamt CHF 2,5 Mio. wurden entsprechend der internen Vereinbarung unmittelbar nach deren Abschluss an Fürsprecher AX.________ geleistet (neben der erwähnten «Barmillion» wurden am 31.05.2010 [pag.