6 3 706, Z. 216 ff.). Der Druck, den Namen dann doch preiszugeben, wurde aufgrund der drohenden steuerlichen Aufrechnung und wohl auch nicht zuletzt wegen des am 01.10.2010 eröffneten Strafverfahrens, zu dessen Beginn gleich am 23.11.2010 bei beiden Beschuldigten Hausdurchsuchungen stattfanden, zu gross. Am 09.12.2010 setzte Fürsprecher AX.________ die Steuerverwaltung über die Strafanzeige der F.________ in Kenntnis (pag. 6 3 718) und gab, nach einer weiteren Besprechung am 16.12.2010, schliesslich mit Schreiben vom 22.12.2010 A.________ als «Darlehensnehmer» bekannt (pag. 6 3 217).