Den Namen des Darlehensnehmers – auf den die Steuerverwaltung pochte, ansonsten sie die Zahlungen als geldwerte Leistungen an die Aktionäre aufzurechnen drohte – wurde ihr aber nicht bekannt gegeben bzw. sollte, so gemäss einer weiteren Telefonnotiz von CB.________ vom 30.07.2010 die Worte von Fürsprecher AX.________, «bis zum absoluten ‹show down› nicht genannt werden» (pag. 6 3 731; pag. 6 3 706, Z. 216 ff.).