6 1 138 f.) und schon am 01.06.2010 leistete A.________ einen Betrag von CHF 1'005'000.00 bar an Rechtsanwalt AY.________ (pag. 6 3 022). Eine weitere Quittung vom 02.06.2010, unterschrieben von C.________ und BU.________, soll die Zahlung von CHF 600'000.00 in bar bestätigten (pag. 6 1 140 f.). Diese handschriftliche Quittung wirkt nicht nur schludrig gemacht, sondern macht auch überhaupt keinen Sinn, wenn man doch noch wenige Tage zuvor vereinbart hat, die Restanz von CHF 600'000.00 als Darlehen stehen zu lassen. Darin verdeutlicht sich das damals chaotische und überstürzte Handeln.