Dies nur gerade einen Monat nachdem noch über CHF 700'000.00 an A.________ 52 ausbezahlt worden (vgl. pag. 6 3 815), also für die AT.________AG offenbar als Liquidität entbehrlich waren. Diese gleichzeitige und gegenseitige Darlehensgewährung macht entgegen der Argumentation von Fürsprecher B.________ vorliegend überhaupt keinen Sinn.