Wir haben es einfach so gemacht.»]). Insgesamt liefert dieses Aussageverhalten deutliche Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Version mit dem Darlehen nicht auf einem realen Hintergrund basiert, sondern ein aus der Not entstandenes Fantasiegebilde darstellt. Zudem konnten die Beschuldigten auch nicht erklären, weshalb A.________ seinerseits der AT.________AG im November und Dezember 2007 ein Darlehen von insgesamt CHF 440'000.00 für den Kauf der Wohnung in Magadino gewährt hatte (vgl. Ziff. 3.2.4.3 unten). Dies nur gerade einen Monat nachdem noch über CHF 700'000.00 an A._