6 1 081, Z. 439 ff.], gemäss der von beiden Beschuldigten unterschriebenen internen Vereinbarung soll das Darlehen aber zinslos gewährt worden sein [pag. 6 1 138]; vgl. auch die Aussage von C.________, pag. 33 190, Z. 15 ff., wonach es sein könne, dass ein Teil nicht verzinst worden sei). Auch zur Gewährung bzw. Entgegennahme in bar lieferten die Beschuldigten keine schlüssigen Angaben (vgl. pag. 6 1 069, Z. 66 ff.; pag. WSG 28 079 f., Z. 173 ff.; pag. WSG 28 167, Z. 192 ff.; pag. 33 176, Z. 38 ff.; pag. 33 184, Z. 28 f. [u.a.: «Herr A.________ wollte es in bar. Wir haben es einfach so gemacht.