vgl. auch die jeweils verbalisierten Blickkontakte mit seinem damaligen amtlichen Verteidiger, wenn entsprechende Fragen gestellt wurden [pag. 6 1 362, Z. 38; pag. 6 1 354, Z. 251]). Bei einem derart aussergewöhnlichen Darlehen unter angeblichen alten Freunden wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie klare, in sich und untereinander widerspruchsfreie Aussagen zur Darlehensgewährung als solcher, zu den seltsamen Auszahlungsmodalitäten, aber etwa auch zur Rückzahlung und Verzinsung hätten machen können. Das war aber bei beiden Beschuldigten nie der Fall. Beide sagten grösstenteils nur widerwillig, meistens nur auf belastende Vorhalte hin, detailarm und unspezifisch dazu aus.