Nicht viel Sinn würde es hingegen machen, wenn man dann den Rückfluss der Gelder – wie C.________ auf die suggestive Frage von Rechtsanwalt D.________ «falsch» antwortete (pag. 6 1 412, Z. 750 ff.: «Nein sicher nicht, das hätten wir nicht so gemacht.») –, die auf wundersame Weise aus der Buchhaltung verschwunden sind, in späteren Jahren wieder als ausserordentlichen Ertrag verbuchen würde (wie es Rechtsanwalt D.________ in seinem Plädoyer aber nach wie vor sinngemäss geltend machte, vgl. pag. 33 264).