Die vorgenannten Gründe bzw. Ungereimtheiten können die Hypothese «Darlehen» indessen nicht eindeutig widerlegen. Geht man nämlich davon aus, es sei tatsächlich ein Darlehen für einen alten Freund ausbezahlt worden und man habe dies seitens der AT.________AG (einzig) aus steuerbetrügerischen Motiven aufwandwirksam als Provisionen auf die Geschäfte verbuchen wollen, machen die Tranchen, die betragsmässige Anlehnung und die fehlende Dokumentation durchaus Sinn, worauf Fürsprecher B.________ zu Recht hinwies. Nicht viel Sinn würde es hingegen machen, wenn man dann den Rückfluss der Gelder – wie C.________ auf die suggestive Frage von Rechtsanwalt D.________ «falsch» antwortete (pag.