7. Punkt] der Anklageschrift). Während die Existenz dieser Zahlungen mittlerweile unbestritten ist, waren sie im Zeitpunkt der Strafanzeige, am 15.09.2010, der F.________ sowie den Strafverfolgungsbehörden noch gänzlich unbekannt. Aus den im Verlaufe des Verfahrens anlässlich von Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen ergaben sich erste konkrete Hinweise: Auf der einen Seite zeigten die privaten Unterlagen von A._______