Schliesslich teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz, A.________ sei C.________ intellektuell überlegen und die dominierende Figur in der Beziehung gewesen (pag. WSG 29 111), auch nach dem persönlichen Eindruck der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung in dieser Absolutheit nicht. A.________ mag zwar gerade im schriftlichen und mündlichen Ausdruck gewandter und eloquenter sein, was sich nicht zuletzt auch in seinen Aussagen zeigte, an die sich wiederholt auch C.________ anlehnte. Letzterer verfügt dafür über eine grosse praktische Intelligenz und ist, gleich wie A.________, in seinem Bereich absolut kompetent. Nach erfolgreichem Abschluss des KV absolvierte C.______