33 169, Z. 10 f.). Auch in den Akten, insbesondere den Sitzungsprotokollen und den Mailwechseln im Nachgang zu den kritischen Nachfragen von I.________ zum «Klumpenrisiko BS.________», finden sich keine Hinweise, dass die persönliche Beziehung je einmal Thema war. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz als erstellt, dass CF.________ und I.________, aber auch die übrigen Stiftungsratsmitglieder, nicht von der Freundschaft zwischen A.________ und C.________ gewusst hatten. Weshalb A.________ dies für sich behielt, konnte er nicht plausibel erklären. Dass im Anlageausschuss nicht allgemein über Freundschaften gesprochen wurde, leuchtet ein.