Genau diese private Beziehung zu C.________, dem Verwaltungsrat und Patron der AT.________AG, soll A.________, so der Vorwurf, gegenüber den anderen Mitgliedern des Anlageausschusses bewusst verschwiegen haben. Es geht damit nicht um das von A.________ und seiner Verteidigung erwähnte geschäftliche Vertrauen in Zuverlässigkeit und Kompetenz des Vertragspartners, von welchem grundsätzlich auch CF.________ und I.________ hätten ausgehen müssen und ohne das es ohnehin fahrlässig sei, in diesem Umfang Geschäfte zu machen (vgl. pag. 33 230; pag. 33 169 Z. 11 f.). A.________ gab in der ersten Einvernahme noch an, I.________ sei über die persönliche Beziehung im Bild gewesen (pag.