WSG 28 079, Z. 154 f., in der er Freundschaft u.a. damit definierte, dass man zusammen in die Ferien gehe). Eine solchermassen langjährige persönliche Bekanntschaft, die sich nicht nur in einer überaus engen, vertrauensvollen geschäftlichen Zusammenarbeit zeigte, sondern der auch auf der persönlichen und familiären Ebene nachgelebt wurde, entspricht zweifellos im landläufigen Sinne einer Freundschaft, weshalb die Frage entgegen der Vorinstanz nicht offen gelassen werden muss. Es ist vielmehr erstellt, dass A.________ C.________ – wie es die Anklage formuliert – kannte, mit diesem befreundet war und mit diesem auch privat verkehrte. Genau diese private Beziehung zu C.___