3005 288). Aus der Buchhaltung der AT.________AG geht weiter hervor, dass die beiden Ehepaare ein gemeinsames Wochenende in einem Luxus-Wellnesshotel in Österreich verbracht hatten, wobei die Kosten von der AT.________AG getragen wurden (pag. 1011 320 f.). A.________ erwähnte auf diesen Vorhalt hin einen zweiten solchen, dann aber angeblich von ihm finanzierten Aufenthalt (pag. WSG 28 081, Z. 245 ff.; vgl. seine vorherigen Aussagen, pag. WSG 28 079, Z. 154 f., in der er Freundschaft u.a. damit definierte, dass man zusammen in die Ferien gehe).