Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen von C.________ vor der Vorinstanz, wonach sie sich ewig lange, vielleicht 15 oder 20 Jahre nicht mehr gesehen hätten (pag. WSG 28 166, Z. 143 und 168 ff.), als unsinnig und hilflos. Gerade im Zusammenhang mit dem angeblich gewährten Darlehen betonten beide Beschuldigte das enge Verhältnis untereinander stark (pag. 6 1 068, Z. 32 f.; pag. 6 1 072, Z. 185; pag. 6 1 103, Z. 14; pag. 6 1 425 f.); sie sprachen aber auch sonst von einem freundschaftlichen Ver- 44 hältnis (vgl. pag. 6 1 055 f., Z. 199 und 201; pag. 6 1 449, Z. 110).