_ vor der Vorinstanz an diejenige von A.________ an, wonach sich seitens der F.________ Herr CI.________ auf die Ausschreibung gemeldet habe (pag. WSG 28 181, Z. 247 f.; pag. WSG 28 084, Z. 400 ff.), was beide Beschuldigten auch vor der Kammer noch so aussagten (pag. 33 175, Z. 35 f.; pag. 33 181, Z. 18 ff.). Da diese Frage für die rechtliche Subsumtion unerheblich ist, kann sie letztlich offen bleiben (vgl. pag. WSG 29 111, wo die Vorinstanz dies ebenfalls offen gelassen hat).