43 schen den beiden Gruppen. Da keine Buchhaltungsunterlagen der BD.________-Gruppe vorhanden sind (nicht einmal vollständige Geschäftsberichte), kann nicht genau gesagt werden, wie gross der Umsatz zwischen den beiden Gruppen war. Hingegen ist bereits gestützt auf die oben zitierten Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft (Ziff. IV.A.2.1.1.4), der Aussagen von Dr. AX.________ (Ziff. IV.A.2.1.2.5) und gestützt auf die Akten (vgl. z.B. pag. 3 15 290 ff.