3.2.3. Die Geschäfte zwischen der BD.________-Gruppe und der BS.________- Gruppe im Allgemeinen Es kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. WSG 29 109 f.), wobei sich die grosse Bedeutung, die die Geschäfte mit der BD.________-Gruppe, insbesondere diejenigen mit der F.________, für die AT.________AG hatten, eindeutig aus den Ausführungen im Revisorenbericht ergibt (insb. S. 18 ff.