Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass der Anlageausschuss der F.________ grundsätzlich arbeitsteilig funktionierte und A.________ in seinem Bereich, den Liegenschaften, grosse Freiheiten hatte und ihm 41 grosses Vertrauen entgegengebracht wurde, dass dies aber gerade in einem solchen Gremium sozusagen systemimmanent ist und dass daraus nicht geschlossen werden kann, die Herren I.________ und CF.________ seien ihrer Verantwortung nicht nachgekommen. Ob A.________ dieses Vertrauen auch missbrauchte, ist später zu erörtern.