In Fussnote 47 der Anklageschrift wird weiter festgehalten, A.________ sei im Anlageausschuss explizit für die Liegenschaftsgeschäfte und CF.________ für die Wertschriften zuständig gewesen, während I.________ das „juristische Gewissen“ gewesen sei. Auch wenn A.________ dies sinngemäss bestreitet, kann daran aufgrund der Akten kein Zweifel bestehen und war dies ja bereits gemäss Organisationsreglement so vorgesehen. Es sei auch auf die Sitzungsprotokolle verwiesen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es immer A.________ war, welcher die Liegenschaftsgeschäfte vertrat, während CF.________ zu den Wertschriften Ausführungen machte. Zutreffend sind aber die Aussagen von A.________, sowohl CF.