Anzumerken ist, dass von allen Beteiligten stets vom Anlageausschuss und nicht – wie es der Formulierung im Reglement entsprochen hätte – von der Anlagekommission sprachen, so dass nachfolgend ebenfalls „Anlageausschuss“ geschrieben wird. Der Anlageausschuss seinerseits war für Liegenschaftsgeschäfte bis CHF 2 Mio. allein zum Entscheid kompetent, alle 40 anderen Geschäfte mussten durch den Gesamtstiftungsrat genehmigt werden. In der Anzeige wird suggeriert, diese Vorschriften seien durch A.________ verletzt worden, was sich aber aufgrund der Akten nicht bestätigen lässt.