Die Aufgaben des Geschäftsführers ergaben sich aus dem entsprechenden Organisationsreglement [vgl. pag. 1 1 068 ff.], nebst allgemeinen Verwaltungsaufgaben hatte er insbesondere die Liegenschaften zu verwalten und der Anlagekommission Antrag über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften zu stellen. Anzumerken ist, dass von allen Beteiligten stets vom Anlageausschuss und nicht – wie es der Formulierung im Reglement entsprochen hätte – von der Anlagekommission sprachen, so dass nachfolgend ebenfalls „Anlageausschuss“ geschrieben wird.