3.1.2.2. Aussagen der Beschuldigten im Berufungsverfahren Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurden beide Beschuldigte am 30.10.2019 nochmals zu den anklagegegenständlichen Liegenschaftskäufen der F.________ befragt: Aussagen von A.________ (pag. 33 169 ff.) A.________ sagte angesprochen darauf, warum er dem Anlageausschuss und dem Stiftungsrat nicht gesagt habe, mit C.________ befreundet gewesen zu sein, aus, er habe keine Veranlassung gehabt, das zu verschweigen, habe es aber nicht offen kommuniziert. Seines Erachtens wäre es ohne dieses Vertrauensverhältnis fahrlässig gewesen, in diesem Umfang Geschäfte abzuschliessen (pag. 33 169, Z. 10 ff.; pag. 33 175, Z. 27 ff.).