in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25.10.2012 (pag. 6 3 500 ff., als Zeuge) sowie CG.________ in den Befragungen vom 07.11.2012 (pag. 6 3 600 ff., als Zeuge) und vor der Vorinstanz am 20.03.2017 (pag. WSG 28 004 ff., als Auskunftsperson). Auch deren wesentlichen Ausführungen hat die Vorinstanz korrekt festgehalten (pag. WSG 29 094 ff.). Für den Inhalt der Aussagen wird vollumfänglich auf die zusammenfassenden Darstellungen im vorinstanzlichen Motiv verwiesen. Soweit notwendig wird in den nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen direkt auf die jeweiligen Protokolle Bezug genommen. 3.1.2.2. Aussagen der Beschuldigten im Berufungsverfahren