, als Auskunftsperson) gegenüber der Vorinstanz gemacht hat. Die wesentlichen Aussagen sind auf pag. WSG 29 081 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung enthalten. - Insbesondere im Zusammenhang mit den Geldflüssen zwischen den Beschuldigten von Interesse sind die Aussagen aus den Zeugenbefragungen mit den Rechtsanwälten AY.________ am 23.08.2012 (pag. 6 3 001 ff.) und AX.________ am 23.08.2012 (pag. 6 3 100 ff.) und 30.06.2015 (pag. 6 3 137 ff.), die die Vorinstanz ebenfalls, soweit zur Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigten relevant, richtig wiedergegeben hat (pag. WSG 29 085 ff.).