zu den Vorgängen befragt, wozu er zumeist auch Aussagen machte. Auch seine relevanten und wesentlichen Aussagen hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. WSG 29 068 ff.). - Von BW.________ liegen die Aussagen vor, die er am 28.11.2012 (pag. 6 2 001 ff., als Auskunftsperson), 18.09.2015 (pag. 15 8 187 ff., als Beschuldigter [das gegen ihn geführte Verfahren wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung wurde mit Verfügung vom 10.05.2016 eingestellt, vgl. pag. 15 08 0220 ff.]) gegenüber der Staatsanwaltschaft und am 20.03.2017 (pag. WSG 28 057 ff., als Auskunftsperson) gegenüber der Vorinstanz gemacht hat.