Insbesondere hat die Vorinstanz die wesentlichen Feststellungen, die der Revisor der Staatsanwaltschaft, BX.________, in seinem umfassenden Bericht vom 12.06.2013 (pag. 5 1 001 ff., nachfolgend: Revisorenbericht), namentlich zu den anklagegegenständlichen Liegenschaftsgeschäften, den Geldflüssen zwischen den Beschuldigten und den Bank- und Bargeldgeschäften von A.________ gemacht hat, zutreffend zusammengefasst (pag. WSG 29 036 ff.). Der Revisorenbericht, der vor allem auf den anlässlich von Haus-