WSG 29 040 f.), die «rektifizierte» Buchhaltung der AT.________AG bzw. die Entdeckung des Geldflusses von CHF 3,1 Mio. an A.________ (pag. WSG 29 041 ff.), die Liegenschaften Ostermundigen / Romont / Madiswil (pag. WSG 29 046 f.) sowie weitere Dokumente (pag. WSG 29 047 ff.) und Eingaben der Parteien (pag. WSG 29 049 ff.). Die übersichtliche vorinstanzliche Darstellung dieser vor allem objektiven Beweismittel ist vollständig und die entsprechenden Dokumente wurden inhaltlich zutreffend zusammengefasst wiedergegeben. Insbesondere hat die Vorinstanz die wesentlichen Feststellungen, die der Revisor der Staatsanwaltschaft, BX.