Soweit die Kammer direkt in den zitierten vorinstanzlichen Erwägungen Hinweise (bspw. zu den konkreten Fundstellen der Beweismittel in den Akten) anbringt, erfolgen diese redaktionell gekennzeichnet kursiv in eckigen Klammern. Dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung folgend werden die nachfolgenden Erwägungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung in zwei Teilen gegliedert, wobei jeweils zu deren Beginn auf die massgebenden Beweismittel eingegangen wird. In einem allgemeinen Teil (Ziff.