Insofern kann zu verschiedenen Fragen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) bzw. diese wiedergegeben werden, sofern nötig, versehen mit punktuellen Ergänzungen oder Präzisierungen aufgrund von Überlegungen der Kammer und Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren. Soweit die Kammer direkt in den zitierten vorinstanzlichen Erwägungen Hinweise (bspw. zu den konkreten Fundstellen der Beweismittel in den Akten) anbringt, erfolgen diese redaktionell gekennzeichnet kursiv in eckigen Klammern.