Dies hat die Vorinstanz, wie aus ihren gründlichen und umfassenden Erwägungen zum anderen hervorgeht, sehr detailliert und sorgfältig gemacht und sich, unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Parteistandpunkten, ein differenziertes Bild der Vorgänge verschafft. Sie hat dabei die richtigen Beweisfragen gestellt, den Urteilsaufbau entsprechend gegliedert und, das kann an dieser 33 Stelle vorweggenommen werden, die Beweisfragen nach Überzeugung der Kammer auch weitgehend richtig beantwortet und begründet.