Dass die Beschuldigten absichtlich rudimentäre Baubeschriebe verwendet hätten, verwarf sie z.B. ebenso wie den Vorwurf der konkurrenzlosen Auftragsvergabe an die AT.________AG und deren Weitergabe an (angeblich teils wenig qualifizierte) Subunternehmen. Da die Vorinstanz – anders als der Darstellung in der Anklageschrift zugrunde gelegt – bei der Frage, in welchem Umfang die vereinbarten Kaufpreise übersetzt gewesen seien, auch weitere vertragliche Leistungen der AT.________AG berücksichtigte (Verzinsung der Anzahlung und Leistungen aus Mietzinsgarantie), ging sie auch von einem markant tieferen Deliktsbetrag bzw. Schaden von