Die Berichte von BW.________ seien zwar nur wenig relevant gewesen, durch seinen Beizug seien aber die anderen Ausschussmitglieder von weiteren kritischen Nachfragen abgehalten worden. In verschiedenen Punkten wich die Vorinstanz aber von den Darstellungen in der Anklageschrift ab. Dass die Beschuldigten absichtlich rudimentäre Baubeschriebe verwendet hätten, verwarf sie z.B. ebenso wie den Vorwurf der konkurrenzlosen Auftragsvergabe an die AT.________AG und deren Weitergabe an (angeblich teils wenig qualifizierte) Subunternehmen.