Dagegen ist er vorbestraft: So wurde er am 21.01.2016 durch das Obergericht wegen Verstössen gegen Art. 90 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 240.00, bedingt auf zwei Jahre und einer Busse von CHF 1‘380.00 verurteilt (pag. WSG 20 002).