Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt er am 04.03.2015 fest, ihr Einkommen [dasjenige von ihm und seiner Frau] sei ausschliesslich die AHV, es gebe keine verdeckten Vermögenswerte. Zum AHV-Einkommen kämen rund CHF 1'000.00 des BVG seiner Ehefrau dazu. Diese Angaben stimmen mit dem Leistungsausweis der Ausgleichskasse des Kantons Bern (pag. WSG 19 003 f.) und einer Bestätigung der Anspruchsberechtigung der AN.________AG (Versicherung) überein (pag. WSG 19 005). In der Folge war der Beschuldigte nicht bereit, der Staatsanwältin zu sagen, welches Auto er aktuell fahre. Es gehe die Staatsanwältin auch nichts an,