Auf die Frage, wie er sich momentan beschäftigte, erläuterte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, heute lese er mehr als er dies während seiner beruflichen Tätigkeit gekonnt habe. Zudem sei die Auseinandersetzung mit dem Verfahren, insbesondere mit dem Zivilverfahren, eine wichtige Aufgabe für ihn gewesen, die ihn natürlich beschäftigt habe (pag. WSG 28 077).