Wie bereits die Vorinstanz hervorgehoben hat, ist auch ein Indizienbeweis möglich und dem direkten Beweis gleichwertig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes.