VI. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der Berufungen durch die beiden Beschuldigten, die Generalstaatsanwaltschaft und die Strafkläger hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt bei dieser Konstellation nicht zur Anwendung, sodass das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden kann. C. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG