2. Die nach der Restitution verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien mit Beschlag belegt zu lassen. Die Sicherung zur Durchsetzung der Ersatzforderungen sei aufrechtzuerhalten, bis das Verfahren nach Art. 73 Abs. 3 StGB (nachträgliche Verwendung zugunsten des Geschädigten) durchgeführt ist, eventualiter mindestens bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile aus den hängigen Zivilverfahren (CIV 16 3758 [Regionalgericht Bern-Mittelland], HG 16 103 [Handelsgericht Bern]) und dem sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren (200.2013.1145 [Verwaltungsgericht des Kantons Bern]).