6. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 26 Rechtsanwalt BB.________ bestätigte in der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag der Strafkläger die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 33 211), die wie folgt lauten (pag. 32 912 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären: