3. Es sei eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber den Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, festzusetzen (Art. 71 StGB). 4. Die bestehenden Konti- und Grundstücksperren seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. 5. Die nach der Einziehung und/oder Restitution verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien primär zur Kostendeckung (Verfahrenskosten und Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen) zu verwenden (Art. 268, Art. 442 StPO), sekundär zur Begleichung der Ersatzforderung.