1. Es seien sämtliche anlässlich den durchgeführten Hausdurchsuchungen beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen bei den Akten zu belassen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. Anklage II., Weitere Angaben) seien – soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen – einzuziehen und der Verwertungserlös – soweit sie den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können – an die Geschädigten zu restituieren.