3. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen und erbetenen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei das Entschädigungsbegehren der Privatklägerschaft abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es seien die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 29. März 2017 aufrechterhaltenen Konto- und Grundbuchsperren umgehend aufzuheben. 6. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.