Aus diesen Gründen erachtete auch die Verfahrensleitung die persönliche Anwesenheit der Organe der – nach der Fusion «neuen» – Strafklägerin 2 in der Hauptverhandlung nicht als notwendig und dispensierte diese antragsgemäss vom persönlichen 23 Erscheinen. Ebenfalls wie beantragt dispensiert wurde der Strafkläger 3, da er im Rahmen des Vorverfahrens als Zeuge und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson umfassend und unter Wahrung der Parteirechte befragt worden und in oberer Instanz keine erneute Befragung vorgesehen war. Überdies ist der Strafkläger 3 anwaltlich vertreten.