33 118 f.). Dies mit der Begründung, dass die Organe der Strafklägerin 2 nur aufgrund der Prozessakten mit dem Sachverhalt vertraut seien und keinen persönlichen Beitrag zur Beantwortung anstehender Ergänzungsfragen leisten könnten. Aus diesen Gründen erachtete auch die Verfahrensleitung die persönliche Anwesenheit der Organe der – nach der Fusion «neuen» – Strafklägerin 2 in der Hauptverhandlung nicht als notwendig und dispensierte diese antragsgemäss vom persönlichen 23 Erscheinen.